post post post28. Juli 2007

Bei Neuwagen muss im juristischen Sinne zwischen fabrikneuen und noch nicht benutzten und verkauften Fahrzeugen unterschieden werden. Solange ein Fahrzeugmodell unverändert weitergebaut wird, zählt es als fabrikneu. Nach technischen Veränderungen und dem so genannten Facelifting sind vorher produzierte Kfz. nur noch Neuwagen. Unter welchen Be-dingungen ein Fahrzeug als neuwertig zählt, ist im neuen Kaufrecht (gültig seit Januar 2002) geregelt.

Ein neues Kfz., oder doch schon ,,altes Eisen”?

Für den Autokäufer ist daher von Bedeutung:

  1. Neuwagen weisen einen geringen Kilometerstand auf (in der Regel unter 20 km)
  2. Fahrzeuge mit Tages- oder Kurzzulassung zählen als Neufahrzeuge, wenn sie definitiv nicht gefahren oder anderweitig benutzt wurden (Urteil des BGH vom 18.01.2005).
  3. Damit bleiben alle zugesicherten Eigenschaften des Autos und die vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren erhalten. Mit dem Urteil wurde der besonderen Form des Neuwagengeschäfts Rechnung getragen, die es den Händlern gestattet, ihren Kunden erhebliche Preisnachlässe zu gewähren.
  4. Für reimportierte neue Kfz gelten die gleichen Verbraucherrechte wie für Fahrzeuge des einheimischen Marktes. Reimporte müssen als solche aus-gewiesen sein, da sich die technische Ausstattung wesentlich unterscheiden kann.
  5. Für im EU-Ausland gekaufte Autos gelten bezüglich der Gewährleistung die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Im Moment des Imports wird die Einfuhrsteuer fällig.
  6. Die so genannten Ladenhüter, also Pkw, die deutlich über einem halben Jahr beim Händler stehen, brauchen nicht als Neufahrzeug anerkannt werden.

Die Gebrauchseigenschaften entsprechen nicht mehr denen eines Neuwagens. Die Funktionsfähigkeit wird nicht nur durch regelmäßige Wartung und Pflege erhalten, sondern auch durch die sachgemäße Benutzung des Fahrzeuges. Ladenhüter sind ein teures ,,Schnäppchen”.

Beim Kauf eines neuen Kfz. lohnt sich daher immer ein Blick auf die Fahrzeugpapiere und das Typenschild.

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